Der Senator für Finanzen hat am 22. Januar 2021 zur Verwaltungsbeteiligung den bezeichneten Gesetzentwurf zum ‚frühzeitigen Austausch‘ über den Gesetzentwurf vorgelegt und ggf. die Verbindung des Gesetzentwurfs mit einem anderen Gesetzesvorhaben in Aussicht gestellt.
In den überregionalen und Berliner Medien ist der Gesetzentwurf kurz nach Einleitung der Verwaltungsbeteiligung kritisch gewürdigt und als einmaliges Vorhaben bezeichnet worden. Es fällt auf, dass das Vorhaben innerhalb der Koalitionsparteien erst zum Zeitpunkt der Berichterstattung in den Medien bekannt geworden ist.
Der Referentenentwurf sieht fünf wesentliche Regelungsbereiche vor:
- Eine Ergänzung des Landesbeamtengesetzes – LBG – formuliert für frühere Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die aus dem Amt als Staatssekretärin oder Staatssekretär in den einstweiligen Ruhestand wurden, ein Rückkehrrecht.
- Es wird ein Wiedereinstellungsanspruch für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre eingeführt, die bis zu ihrer Ernennung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin als Arbeitgeber standen.
- Im Berliner Richtergesetz wird ein Rückkehrrecht für Berliner Richterinnen und Richter vorgesehen.
- Für rückkehrende Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die eine Verringerung der Dienstbezüge wegen der Neufeststellung der Erfahrungszeiten und der Neueinstellung in einem niedrigeren Amt eine Verringerung der Dienstbezüge hinzunehmen haben, wird die Gewährung einer Ausgleichszulage vorgesehen.
- Zur statistischen Erhebung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wird eine rechtliche Grundlage geschaffen.
Derzeit befinden sich 25 Staatsekretärinnen und Staatssekretäre im Dienst des Landes Berlin. Sechs davon waren vor ihrer Ernennung als Beamtin oder Beamter bzw. Richterin oder Tarifbeschäftigter im Landesdienst tätig. Eine Staatsekretärin hat im vergangenen Jahr bereits die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht. Eine weitere Staatssekretärin wird im Dezember 2022 die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht haben.
Die Ämter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre werden regelmäßig im Beamtenverhältnis wahrgenommen. Es handelt sich dabei um sogenannte politische Ämter nach § 46 des Landesbeamtengesetze – LBG – in Verbindung mit § 30 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG -, die nach dem Laufbahngesetz – LfbG – keiner Laufbahn angehören. Im Übrigen richtet sich die Verbeamtung nach den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen. Sofern sich die künftigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber noch nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, ist auch für diese Ämter zunächst vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eine Probezeit von drei Jahren oder eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten nach dem Laufbahngesetz vorzusehen.
Über die genannten Bestimmungen hinaus gibt es keine weiteren besonderen rechtlichen Grundlagen, die das Rechtsverhältnis der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen regeln. Vorschläge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Abgeordnetenhaus in den Jahren 1991, 1996 und 1997 über verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelungen über das Rechtsverhältnis blieben immer unberücksichtigt, obwohl über die Jahrzehnte hinweg immer wieder insbesondere der finanzielle Aufwand für die Versorgung und die Höhe der Versorgungsbezüge der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre auch parlamentarisch kritisiert wurde.
Die GVV spricht sich für eine gesetzliche Regelung über das Amtsverhältnis der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre im Land Berlin in Anlehnung an das Senatorengesetz (SenG) aus.
Der Referentenentwurf sieht eine Ergänzung von § 13 – Ausgleichszulagen – des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin vom 21. Juni 2011 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 vor, um einen finanziellen Ausgleich für die mögliche Verringerung der Dienstbezüge bei Wahrnehmung des Rückkehrrechts zu ermöglichen.
Die Voraussetzungen über die Gewährung von Ausgleichszulagen bei Verringerungen von Dienstbezügen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind jedoch spätestens seit dem Senatsbeschluss vom 6. November 2018 über ein Eckpunktepapier zur Vorbereitung der Zusammenführung des Landesbesoldungsgesetzes von Berlin und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in ein einheitliches Berliner Landesbesoldungsgesetz zur Überarbeitung anerkannt und für eine grundlegende Überarbeitung vorgesehen.
Die GVV erwartet, dass die vorhandenen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausgleichszulagen allgemein und grundsätzlich sehr zeitnah überprüft und den bekannten Forderungen zur Neuregelung angepasst werden. Von einer Vorabregelung für eine sehr kleine Beamtengruppe sollte abgesehen werden.
Die beabsichtigten Änderungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG – sind entweder nicht erforderlich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 – Einfügung der Wörter „oder das keiner Laufbahn angehört“) oder dürfen wegen einseitiger Begünstigung der kleinen Gruppe von Betroffenen nicht erfolgen (§ 5 Abs. 4 – Einfügung der Wörter „sowie in den Fällen des § 46 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes“).
Nach der aktuell verfügbaren Fassung des LBeamtVG im Dokumentensystem VIS Berlin durch die Justizverwaltung ist der erste Vorschlag zur Gesetzesänderung bereits im Gesetz aufgenommen.
Die zweite Änderung löst erhebliche Bedenken aus. Rückgekehrte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die als Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, sollen von einer versorgungsrechtlichen Grundregel ausgenommen werden. Danach sind Dienstbezüge nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin bzw. der Beamte oder die Richterin bzw. der Richter sie drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Die ehemaligen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sollen von der Frist ausgenommen werden. Die dreijährige Wartefrist muss aber ohne Ausnahme auch für diesen Personenkreis gelten. Die gesetzliche Frist muss ferner bei Eintritt in den Ruhestand und bereits bei Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und nicht erst mit Ablauf der in § 4 des BBesG ÜfBE bestimmten Frist erfüllt sein.
Die GVV rät von einer besonderen Begünstigung ehemaliger Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ab. Im Übrigen muss dringend in § 5 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – berücksichtigt werden. Die Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahren ist bereits seit dem 1. Januar 1999 für verfassungswidrig erklärt worden.