Diese Versäumnisse des Senats müssen unterbleiben!

Der Senator für Finanzen, Dr. Matthias Kollatz, hat den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 83 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 7 des Berliner Richtergesetzes den 184 Seiten umfassenden Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) und parallel den Beschäftigtenvertretungen auf Landesebene zur Stellungnahme Mitte Februar 2021 vorgelegt.

Als ein Regelungsschwerpunkt wird vom Finanzsenator unter anderem die wirkungsgleiche Übertragung der Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die seit der letzten Änderung der Landesbeihilfeverordnung am 5. Februar 2019 insbesondere durch Änderungen in der Heil- und Hilfsmittelverordnung und durch Änderungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie in das Beihilferecht des Landes angegeben.

Berücksichtigt sind aber Leistungsänderungen in dem Verordnungsentwurf, die nach der Krankenhaustransport-Richtlinie vom 18. Februar 2016, Psychotherapie-Richtlinie vom 24. November 2016, Heilmittel-Richtlinie-Zahnärzte vom 15. Dezember 2016, dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leitungen vom 19. Dezember 2016, Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) vom 4. April 2017, Präventionsgesetz (PrävG) vom 17. Juli 2017, Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11. Dezember 2018, MDK-Reformgesetz (MDK-RG) vom 14. Dezember 2019, den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom16. Juni 2016 und 16. März 2017 sowie dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) vom 11. Dezember 2018 sowie zahlreichen relevanten sozialrechtlichen Vereinbarungen erforderlich wurden. Die aufgeführten Leistungsänderungen sind alle bereits vor dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung eingetreten, so dass sie bereits in die 3. Änderungsverordnung zur Landesbeihilfeverordnung hätten aufgenommen werden müssen. Die Angaben des Senators für Finanzen sind daher unzutreffend.

Dass mehr als fünf Jahre beachtenswerte Regelungen im Beihilferecht unberücksichtigt geblieben sind, legt ein schwerwiegendes Verwaltungsversagen offen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beibehaltung der sozialen Symmetrie zwischen den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den beihilfeberechtigten Personen so nicht über einen langen Zeitraum sichergestellt war. Derartige Versäumnisse müssen, so die Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – künftig unterbleiben.  

Wenige Wochen vor der Vorlage der Änderungsversordnung ist die Neunte Versordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeversordnung vom 1. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 mit zahlreichen Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen im Bundesbeihilferecht wirksam geworden. Von den wesentlichen leistungsrechtlichen Änderungen hätten mehrere auch in das Berliner Landesrecht sofort übernommen werden können. Leider verharrt der aktuelle Entwurf der 4. Änderungsverordnung zur Landesbeihilfeverordnung auf den Stand des Bundesrechts vom 21. Januar 2019. Von der Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – wird die Übernahme der einschlägigen Veränderungen im Beihilferecht des Bundes rückwirkend zum Beginn des Jahres 2021 gefordert.

Die beabsichtigte Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Krankenhaus wird von der Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – begrüßt.

Mit dem Verordnungsentwurf werden 84 redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen der Landesbeihilfeverordnung, die aus Sicht der Finanzverwaltung notwendig geworden sind, vorgenommen. Um die Einheit der Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Beihilfe zu gewährleisten, sind die Ausführungsvorschriften zur Landesbeihilfeverordnung zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zu ändern bzw. zu ergänzen.

Soweit Änderungen vorgenommen worden sind, die sich aus der Rechtsprechung ergeben haben, wird beanstandet, dass diese nicht bereits zu früheren Zeitpunkten Beachtung gefunden haben. Dabei handelt es sich um die Ergänzungen in § 11 Absatz 1 Satz 2 – Aufwendungen im Ausland – und in der Anlage 10 – Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle – vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 61.08 – und Sozialgericht Speyer, Urteil vom 20. Mai 2018 – S 19 KR 350/15).