Zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 über Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 – 4 BvL 4/18 – und zu den Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreicher Richter und Staatsanwälte – 2 BvL 6/17 u.a. – haben für Klarheit gesorgt. Die Besoldung ist in beiden Ländern in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das Land Berlin muss spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen getroffen haben. Dem Land Nordrhein-Westfallen hat das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Juli 2021 gesetzt.
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2020 beschlossen, die von 11.237 Mitzeichnungen und 87 Diskussionsbeiträgen im Internet begleitete Petition vom 16. Juli 2019 – Geschäftszeichen Pet 1-19-06-2012-022360 – eines Beamten aus Berlin über die Wiederherstellung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung sämtlicher Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder und der Kommunen der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – zu überweisen, um auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen. In der Begründung für die Überweisung an die Bundesregierung wird ausführlich dargelegt, wie es zu der Aufsplitterung der Gesetzgebungskompetenz für die Besolduung im Rahmen der Förderalismusreform I im Jahre 2006 mit der Länderzuständigkeit gekommen ist. Der Petitionsausschuss hebt hervor, das eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen verfassungsrechtlich nicht statthaft und durch das aus Artikel 33 Absatz 3 GG abgeleitete Alimentationsprinzip sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begrenzt ist. Maßgeblich kommt es insoweit auf einen Quervergleich der Besoldung des Bundes und der Länder an.
Mitte Juli hat der Senator für Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) vorgelegt.
Der Gesetzentwurf sieht für das Jahr 2021 vor:
a) allgemeine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Berlin um 2,5 Prozent ab 1. Januar 2021,
b) Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 2,5 Prozent ab 1. Januar 2021,
c) Erhöhung der Stellenzulagen um 2,5 Prozent ab 1. Janaur 2021,
d) Erhöhung des Sonderbetrages für Kinder im Sonderzahlungsgesetz von 25,56 Euro und pro berechtigtem Kind auf 50,00 Euro pro berechtigtem Kind (§ 6 Sonderzahlungsgesetz),
e) Erhöhungen der Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung um 11,5 Prozent ab 1. Januar 2021,
f) Streichung der Besoldungsgruppe A 4 und gesetzliche Überleitung in die Besoldungsgruppe A 5,
g) sinngemäße Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren erdientes Ruhegehalt sich aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 berechnet, sowie deren Hinterbliebene in die Besoldungsgruppe A 5,
h) Berechnung der Mindestversorgung aus der Besoldungsgruppe A 5 (bisher Besoldungsgruppe A 4) sowie
i) Einfügung einer besoldungsrechtlichen Fortzahlungsregelung im Zusammenhang mit Zuschusszahlungen des Dienstherrn zu Firmentickets des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg.
Zu dem Gesetzentwurf können die Interessen- und Beschäftigtenvertretungen bis Mitte August 2021 Stellung nehmen.
Nach den eingangs genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sind für dieses Jahr noch die Entscheidungen des Gerichts zur Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu erwarten. Erst dann werden für die Besoldung und Versorgung als Teilelemente des einheitlichen Tatbestandes der Alimentation im Land Berlin die Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers zu erwarten sein, und zwar einschließlich der Zusammenführung des Landesbesoldungsgesetzes von Berlin und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in ein einheitliches Landesbesoldungsgesetz nach dem Beschluss des Senats vom 6. November 2018 über ein umfangreiches Eckpunktepapier.