Liebe Kollegin, lieber Kollege,
am 19. Februar 2013 hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in beiden von unserer Gewerkschaft unterstützten Musterverfahren entschieden, dass die Berechnung der tariflich geschuldeten Mindestnettoentgelte für dem TV ATZ unterliegende Arbeitsverhältnisse weiterhin auf Grundlage der seit 2008 unveränderten Mindestnettobetragstabelle zu erfolgen hat. Beide Entscheidungen sind auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts abrufbar (Az.: 9 AZR 452/11 und 9 AZR 431/11).
Dies bedeutet für die ATZ-Arbeitnehmer, dass die seit dem 1.Januar 2008 erfolgten Senkungen der auf das steuerpflichtige Teilzeiteinkommen zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht wie bei allen übrigen Arbeitnehmern das zur Lebensführung verfügbare Nettoeinkommen erhöhen, sondern über eine Verminderung des Aufstockungsbetrages eine Entgeltkürzung zugunsten des Arbeitgebers bewirken.
Diese vom BAG vertretene Auslegung des Tarifvertrags ist aus unserer Sicht aus mehreren Gründen unvereinbar mit höherem Recht:
Wir haben fristgerecht gegen beide Entscheidungen unter den Aktenzeichen 1 BvR 1760/13 und 1 BvR 1771/13 ausführlich begründete Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Weiteres im beigefügtem Info (PDF).
Wir empfehlen dringend allen unseren Mitgliedern, die im Jahr 2010 höhere ATZ-Ansprüche geltend gemacht haben, ihren jeweiligen Arbeitgeber aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus- D. Schmitt