Zwei Justizvollzugsbedienstete des Landes  Rheinland-Pfalz haben gegen die Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung  nach Gewährung von Vollzugslockerungen zu Freiheitsstrafen von jeweils  neun Monaten und der Aussetzungen der Freiheitsstrafen zur Bewährung  durch das Landgericht Limburg am 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16 –  beim Bundesgerichtshof ihre auf Verletzung formellen und materiellen  Rechts gestützten Revisionen erhoben. Die Hauptverhandlung in dem  Verfahren 2 StR 557/18 vor dem Bundesgerichtshof findet am 25. September  2018, 10.30 Uhr, in Karlsruhe statt. 
 Der Bundesgerichtshof teilt in seiner  Pressemitteilung vom 2. August 2019 mit: „Das Landgericht Limburg hat  zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von  jeweils neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der  Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des  Landgerichts hatten die beiden  Strafvollzugsbediensteten entschieden,  einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften  Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere  Lockerungen zu gewähren. Der Strafgefangene hatte sodann während eines  Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen  Fahrerlaubnis zu sein, war in eine Polizeikontrolle geraten und  geflüchet; bei seiner Flucht stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen  Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der  Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u.a. wegen Mordes  rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.  Das Landgericht hat in den Entscheidungen der Angeklagten, den  Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm  Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der  Angeklagten gesehen, durch welches sie den Tod der Geschädigten  fahrlässig mitverursacht hätten.“