Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Berlin über die Besetzungssperre zur Direktorenstelle bei der Bauakademie Berlin setzt Maßstäbe über den Einzelfall hinaus. Schon lange ist zu beobachten, dass beim Berliner Arbeitsgericht die eindeutige Tendenz besteht, die Regelungen über öffentliche Ämter nicht nur auf den „klassischen“ öffentlichen Dienst im Streitfalle anzuwenden.
Dabei scheint das Arbeitsgericht in Berlin besonders diejenigen Einrichtungen, Institutionen, Verbände oder staatlicherseitig eingerichteten Gremien im Blick zu haben, die ihre finanzielle Grundlagen auf Zuwendungen des Landes oder Bundes ausgerichtet haben. Das ist für die vielen Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen und Zuschüsse im Land Berlin richtungsweisend. Zumal diese immer mehr übertragene staatliche Aufgaben wahrnehmen und ihr Personal nach den Grundsätzen der Tarifbeschäftigten des Landes Berlin auf Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin entlohnen.
Es könnte durchaus sein, dass sich der öffentliche Dienst bei konsequenter Fortentwicklung der bisher nur in Andeutungen wiederfindenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit um mindestens mehr als fünfzig Prozent des derzeitigen Bestandes ausweitet.