Ein von der Berliner Justizverwaltung zur Verbändebeteiligung vorgelegter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen sieht drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklichung des Berliner Justizvollzuges verschiedene Änderungen vor. Sie beruhen auf verschiedenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, der Notwendigkeit der Anpassung an EU-Recht sowie der weitergehend gesetzlichen Betonung der Resozialisierungsfunktion des Vollzugs.
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass neben der ausschließlichen Zuweisung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht weitere Geschlechtszuordnungen existieren, und regelt Ausnahmen von den in den Vollzugsgesetzen bestimmten Trennungsgrundsätzen und lässt bei transgeschlechtlichen Menschen und bei Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, Einzelfallentscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbringung zu.
Dann wird im Strafvollzugsgesetz, dem Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz geregelt, dass die Anstalten bzw. Einrichtungen sicherstellen müssen, dass der ausgewählte private Telefonanbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringen muss.
Sodann wird dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, den Richtervorbehalt für nicht nur kurzfristige Fixierungen gesetzlich zu regeln (2 BvR 309/15 – 502/16 vom 24. Juli 2018).
Der Gesetzentwurf vom 23. Januar 2020 sieht neue Regelungen zum Übergangsmanagement sowie zur Differenzierung von minderjährigen und erwachsenen Gefangenen vor.
Mit dem Änderungsgesetz werden vorhandene gesetzliche Regelungen konkretisiert, um die Strukturen zur Wiedereingliederung nach der Haftentlassung zu verbessern und die verschiedenen Instrumente und Träger der Bewährungshilfe weiter zu unterstützen und zu fordern.
Bei Gefangenen, die ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben, soll die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Möglichkeit im geschlossenen Vollzug vermieden werden.