Vom Senator für Finanzen, Dr Matthias Kollatz, ist zum Jahreswechsel 2020/2021 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften den Spitzenorganisationen der Beamtinnen, Richterinnen, Beamten und Richtern und dem Hauptpersonalrat zur freigestellten Stellungnahme zugegangen. Das Artikelgesetz sieht Änderungen des Senatorengesetzes (SenG), des Bezirksamtsmitgliedergesetzes (BAMG), des Landesbeamtengesetzes (LBG), des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) sowie der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vor.

Mit dem Gesetzentwurf werden für ehemalige Mitglieder des Senats von Berlin sowie ehemalige Bezirksamtsmitglieder neue versorgungsrechtliche Regelungen eingeführt. Erstmalig wird für die entlassenen politischen Beamtinnen und Beamten, die im Beamtenverhältnis auf Probe jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, der Anspruch auf ein erhöhtes Übergangsgeld vorgesehen. Die Höchstbeträge (Selbstbehalte) bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst werden seit 1988 erstmalig angepasst. Laut Finanzsenator wird redaktionell das Landesbeamtenversorgungsgesetz angepasst.

Seit dem 6. Januar 2021 liegt dem Abgeordnetenhaus der Entwurf des Senats für das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften vor. Darin sind weitere Änderungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vorgesehen. Am 20. Januar 2021 hat der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses nicht unwesentliche ergänzende Änderungen zum Landesbeamtenversorgungsgesetz für eine dringliche Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses am 28. Januar 2021 beschlossen.  

Der Berliner Versorgungsappell II ist das Ergebnis einer Prüfung der sogenannten redaktionellen Anpassungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der anderen vorgesehenen Änderungen beim Versorgungsrecht. Die zusätzlichen Versäumnisse des Senats bei der Ausgestaltung des Versorgungsrechts werden aufgegriffen.

  1. Der Gesetzentwurf mit den Änderungen zum Versorgungsgesetz befindet sich noch in der Phase der Beteiligung der Interessenvertretungen. Es ist Sinn der Beteiligung, dass Vorschläge der Interessenvertretungen bei der Vorbereitung des Gesetzes berücksichtigt werden (können). Dabei muss von einem ganzheitlichen Vorgehen des Senats ausgegangen werden. Andererseits entsteht ein Durcheinander bei der Rechtsetzung, die nicht nur die betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter verwirren kann. Inhaltliche Regelungen, die über die Anpassung der Versorgungsbezüge in Verbindung mit der Besoldungsanpassung hinausgehen, gehören einfach nicht in ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz. Die Vorgehensweise des Senats ist unverständlich.  
  1. Das Vorgehen des Senats wird umso unverständlicher, wenn man die dem Abgeordnetenhaus vorliegenden Änderungsvorschläge zum materiellen Versorgungsrecht betrachtet. Die zusätzlichen Änderungen betreffen Sachverhalte, die beim Senat zur Regelung anstanden, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unberücksichtigt geblieben sind. Das wirft auf die Vorbereitungsarbeit des Gesetzes nicht nur ein schlechtes Licht, sondern es erschüttert auch das Vertrauen in den sachgerechten Umgang mit den Anliegen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Die vom Senat geleistete Formulierungshilfe für die Fraktionen im Abgeordnetenhaus schließt die gesetzlich garantierte Beteiligung der Interessenvertretungen aus. Das Vertrauen in die Grundlagen der Zusammenarbeit wird dadurch schwer erschüttert.
  • Der Entwurf für das Artikelgesetz des Senats sieht vor, dass in allen Paragrafen, die die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ enthalten, die Wörter „in der Übergangsfassung für Berlin“ eingefügt werden. Hinter der „redaktionellen Einfügung“ schlummert ein schwerwiegendes Versäumnis des Senats. Seit dem 1. August 2011 gilt des Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin. Erst am 6. November 2018 beschloss der Senat ein Eckpunktepapier zur Vorbereitung der Zusammenführung des Landesbesoldungsgesetzes von Berlin und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in ein einheitliches Berliner Landesbesoldungsgesetz. Die angedachten neuen Einzelmaßnahmen könnten auch Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge haben. Fast zehn Jahre nach Inkrafttreten der besoldungsrechtlichen Übergangsfassung liegt immer noch kein Entwurf für ein Berliner Landesbesoldungsgesetz vor, obwohl die Dringlichkeit durch die vom Senat festgestellten Änderungsbedarfe im Besoldungsrecht immer wieder betont wurden. Der Senat wird aufgefordert, nicht länger auf personelle Engpässe zu verweisen, sondern durch verstärkten Personaleinsatz endlich die ständig wiederholten Zusagen über die Vorlage des Entwurfs eines Berliner Landesbesoldungsgesetzes zu erfüllen.
  • In der allgemeinen Begründung zum Entwurf des Senats für das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 sind Ausführungen zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 über die amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter enthalten. Da das Gericht nicht ausdrücklich die Übertragung des im Bereich der Besoldung geforderten Mindestabstandes zur Grundsicherung verlangt hat, sieht der Senat die Entscheidung auch nicht ohne Weiteres auf die Versorgung für übertragbar an. Insbesondere, so der Senat, kann die Mindestversorgung nicht mit der den aktiven beamteten Dienstkräften gewährten Besoldung verglichen werden. Im Hinblick auf die Höhe der Versorgung ist die Zeit im aktiven Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Mit grundsätzlichen Detailaussagen wird diese ablehnende Haltung behauptet. Der Senat nimmt dann auf Absprachen des Bundes und der Länder im gemeinsamen Arbeitskreis für Versorgungsfragen vom 6. bis 8. Oktober 2020 Bezug. Mehrheitlich wurde dort die Auffassung vertreten, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die amtsunabhängige Mindestversorgung ergeben dürfte. Dies ist bisher vom Senat nicht hinreichend kommuniziert und mit den Interessenvertretungen erörtert worden. Wie bereits beim Berliner Versorgungsappell I festgestellt, werden die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die von den Sparorgien der vergangenen zwei Jahrzehnte im Bereich der Besoldung erfasst waren, auch hier in besonderem Maße von einem möglichen Reparaturgesetz zum Ausgleich der Sparschäden seit 2001 ausgenommen.   

Berliner Versorgungsappell II

Vom Senator für Finanzen, Dr Matthias Kollatz, ist zum Jahreswechsel 2020/2021 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften den Spitzenorganisationen der Beamtinnen, Richterinnen, Beamten und Richtern und dem Hauptpersonalrat zur freigestellten Stellungnahme zugegangen. Das Artikelgesetz sieht Änderungen des Senatorengesetzes (SenG), des Bezirksamtsmitgliedergesetzes (BAMG), des Landesbeamtengesetzes (LBG), des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) sowie der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vor.

Mit dem Gesetzentwurf werden für ehemalige Mitgliede des Senats von Berlin sowie ehemalige Bezirksamtsmitglieder neue versorgungsrechtliche Regelungen eingeführt. Erstmalig wird für die entlassenen politischen Beamtinnen und Beamten, die im Beamtenverhältnis auf Probe jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, der Anspruch auf ein erhöhtes Übergangsgeld vorgesehen. Die Höchstbeträge (Selbstbehalte) bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst werden seit 1988 erstmalig angepasst. Laut Finanzsenator wird redaktionell das Landesbeamtenversorgungsgesetz angepasst.

Seit dem 6. Januar 2021 liegt dem Abgeordnetenhaus der Entwurf des Senats für das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften vor. Darin sind weitere Änderungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vorgesehen. Am 20. Januar 2021 hat der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses nicht unwesentliche ergänzende Änderungen zum Landesbeamtenversorgungsgesetz für eine dringliche Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses am 28. Januar 2021 beschlossen.  

Der Berliner Versorgungsappell II ist das Ergebnis einer Prüfung der sogenannten redaktionellen Anpassungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der anderen vorgesehenen Änderungen beim Versorgungsrecht. Die zusätzlichen Versäumnisse des Senats bei der Ausgestaltung des Versorgungsrechts werden aufgegriffen.

  1. Der Gesetzentwurf mit den Änderungen zum Versorgungsgesetz befindet sich noch in der Phase der Beteiligung der Interessenvertretungen. Es ist Sinn der Beteiligung, dass Vorschläge der Interessenvertretungen bei der Vorbereitung des Gesetzes berücksichtigt werden (können). Dabei muss von einem ganzheitlichen Vorgehen des Senats ausgegangen werden. Andererseits entsteht ein Durcheinander bei der Rechtsetzung, die nicht nur die betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter verwirren kann. Inhaltliche Regelungen, die über die Anpassung der Versorgungsbezüge in Verbindung mit der Besoldungsanpassung hinausgehen, gehören einfach nicht in ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz. Die Vorgehensweise des Senats ist unverständlich.  
  2. Das Vorgehen des Senats wird umso unverständlicher, wenn man die dem Abgeordnetenhaus vorliegenden Änderungsvorschläge zum materiellen Versorgungsrecht betrachtet. Die zusätzlichen Änderungen betreffen Sachverhalte, die beim Senat zur Regelung anstanden, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unberücksichtigt geblieben sind. Das wirft auf die Vorbereitungsarbeit des Gesetzes nicht nur ein schlechtes Licht, sondern es erschüttert auch das Vertrauen in den sachgerechten Umgang mit den Anliegen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Die vom Senat geleistete Formulierungshilfe für die Fraktionen im Abgeordnetenhaus schließt die gesetzlich garantierte Beteiligung der Interessenvertretungen aus. Das Vertrauen in die Grundlagen der Zusammenarbeit wird dadurch schwer erschüttert.
  3. Der Entwurf für das Artikelgesetz des Senats sieht vor, dass in allen Paragrafen, die die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ enthalten, die Wörter „in der Übergangsfassung für Berlin“ eingefügt werden. Hinter der „redaktionellen Einfügung“ schlummert ein schwerwiegendes Versäumnis des Senats. Seit dem 1. August 2011 gilt des Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin. Erst am 6. November 2018 beschloss der Senat ein Eckpunktepapier zur Vorbereitung der Zusammenführung des Landesbesoldungsgesetzes von Berlin und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in ein einheitliches Berliner Landesbesoldungsgesetz. Die angedachten neuen Einzelmaßnahmen könnten auch Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge haben. Fast zehn Jahre nach Inkrafttreten der besoldungsrechtlichen Übergangsfassung liegt immer noch kein Entwurf für ein Berliner Landesbesoldungsgesetz vor, obwohl die Dringlichkeit durch die vom Senat festgestellten Änderungsbedarfe im Besoldungsrecht immer wieder betont wurden. Der Senat wird aufgefordert, nicht länger auf personelle Engpässe zu verweisen, sondern durch verstärkten Personaleinsatz endlich die ständig wiederholten Zusagen über die Vorlage des Entwurfs eines Berliner Landesbesoldungsgesetzes zu erfüllen.
  4. In der allgemeinen Begründung zum Entwurf des Senats für das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 sind Ausführungen zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 über die amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter enthalten. Da das Gericht nicht ausdrücklich die Übertragung des im Bereich der Besoldung geforderten Mindestabstandes zur Grundsicherung verlangt hat, sieht der Senat die Entscheidung auch nicht ohne Weiteres auf die Versorgung für übertragbar an. Insbesondere, so der Senat, kann die Mindestversorgung nicht mit der den aktiven beamteten Dienstkräften gewährten Besoldung verglichen werden. Im Hinblick auf die Höhe der Versorgung ist die Zeit im aktiven Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Mit grundsätzlichen Detailaussagen wird diese ablehnende Haltung behauptet. Der Senat nimmt dann auf Absprachen des Bundes und der Länder im gemeinsamen Arbeitskreis für Versorgungsfragen vom 6. bis 8. Oktober 2020 Bezug. Mehrheitlich wurde dort die Auffassung vertreten, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die amtsunabhängige Mindestversorgung ergeben dürfte. Dies ist bisher vom Senat nicht hinreichend kommuniziert und mit den Interessenvertretungen erörtert worden. Wie bereits beim Berliner Versorgungsappell I festgestellt, werden die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die von den Sparorgien der vergangenen zwei Jahrzehnte im Bereich der Besoldung erfasst waren, auch hier in besonderem Maße von einem möglichen Reparaturgesetz zum Ausgleich der Sparschäden seit 2001 ausgenommen.