Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – hoffen Berlins Geschäftsstellenverwalter und Geschäftsstellenverwalterinnen bei den Gerichten auf eine höheres Entgelt. Das Bundesarbeitsgericht hatte seine Rechtssprechung über die zentrale Kategorie der Eingruppierung, den Arbeitsvorgang, am Beispiel einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht grundlegend geändert und die „gewöhnlichen“ Aufgaben mit den im Tarifrecht definierten „schwierigen“ Tätigkeiten verbunden. Im entschiedenen Fall führte das zu einer höheren Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund, statt bisher Entgeltgruppe 6. Im Land Berlin kam das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Anwendung.

Mehrere Justizbeschäftigte erhoben dagegen Klagen, über die das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 12. Febraur 2020 – 15 Sa 1280/19 / 15 Sa 1261/19 entschieden hat. Die Berufungen der Klägerinnen gegen die Urteile der Vorinstanz wurden zurückgewiesen, die Revisionen jedoch zugelassen. Über die Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalterinnen bei den Gerichten verhandelt nach einer Terminankündigung das Bundesarbeitsgericht – 4 AZR 195/20 / 4 AZR 196/20 – nunmehr am 9. September 2020, 12,30 Uhr.